Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Veranstaltungsvertrag der Firma , HTV DJ Service.

 

§ 1 Grundlage, Anerkennung, Vertrag:

 

1. Allen Angeboten, und Leistungen der Firma HTV DJ Service , nachfolgend HTV genannt, liegen ausschließlich diese AGB   zugrunde. Abweichende Bedingungen des Veranstalters/Kunden, nachfolgend VA genannt, gelten nicht, auch dann nicht, wenn HTV nicht ausdrücklich diesen widersprochen hat.

2. Mit seinem mündlichen oder fernmündlichen Auftrag bzw. durch Unterschrift auf dem entsprechenden Auftragsformblatt oder durch schriftliche Beauftragung erkennt der VA diese AGB an. Schriftliche Auftragsbestätigungen durch HTV sind nicht erforderlich.

3. Der Veranstaltungsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, das heißt, dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Ein Antrag an HTV gilt mit der Zusage/Entgegennähme von HTV bzw. seinen Bevollmächtigten als verbindlich geschlossen. Der Vertrag verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer er abgeschlossen wurde. Gültige Verträge können nur im gegenseitigen Einvernehmen oder nach Maßgabe von § 3 gelöst werden.

 

§ 2 Preise, Deposit, Produkthaftung, GEMA, Haftungsausschlüsse:

 

1. Alle Preisangaben gelten laut zuletzt gültiger Preisliste. Preisänderungen aufgrund größerer Beschaffungspreisschwankungen bleiben HTV vorbehalten, werden aber zuvor schriftlich angekündigt und können auch zugunsten des VAs ausfallen. Das gesamte Angebot ist freibleibend. Mündliche, insbesondere fernmündliche Auskünfte und Preisangaben sind unverbindlich und bedürfen der Schriftform. Alle Preise sind Nettopreise. Die Preisangaben beziehen sich immer auf Euro und sind dementsprechend deklariert. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Leistungserstellung 120 Kalendertage, so behält HTV sich das Recht vor, angemessene Preiserhöhungen mit vorheriger Ankündigung vorzunehmen. (§11, AGB-Gesetz)

 

2. HTV ist berechtigt vom VA zur Sicherung des Auftrages einen angemessenen Betrag in Vorleistung (Deposit) zu fordern. Eventuell geleistete Deposits werden bei Rechnungsstellung gutgeschrieben. Werden von HTV geforderte Deposits nicht bis zum angegebenen Termin erfüllt, so entbindet dies HTV unmittelbar von allen getroffenen Vereinbarungen. Zudem hat der VA für diesen Fall den entstandenen Schaden an HT gemäß der Schadensstaffel in §3 Abs. 1 zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem VA vorbehalten.

 

3. Wird HTV vom VA beauftragt und bringt der VA oder seine Gäste zusätzlich eigene Speisen, Getränke oder dergleichen in die Veranstaltung mit ein, haftet der VA auch für den ordnungsgemäßen Zustand und die ordnungsgemäße Lagerung der eingebrachten Produkte. Eine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz geht in diesem Falle auf den VA über. HTV ist berechtigt zur Beweissicherung jeweils eine Probe der eingebrachten Produkte zu entnehmen.

 

4. Veranstaltungen, die der Anmelde- und Genehmigungspflicht zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und/oder der Vergnügungssteuer und/oder anderen Behörden und Ämtern unterliegen, jedoch nicht auf eigene Rechnungen bzw. im eigenen Namen von HTV durchgeführt werden, sind durch den VA selbst bei den zuständigen Stellen ordnungsgemäß anzumelden und die anfallenden Gebühren zu entrichten. HTV haftet in keinem Falle für etwaige Nachforderungen, Kosten, Zuschläge oder Gebühren.

 

5. HTV haftet nicht für Kosten jeglicher Art, die durch die Benutzung vom VA angemieteter oder HTV zur Verfügung gestellter Hallen, Räumlichkeiten, Veranstaltungsräume, Küchen, Lagerräume, Kühlhäuser, Kühlschränke, Tiefkühlmöglichkeiten, Theken, Küchen- und Servierausstattung und sonstiger Ausrüstung oder Ausstattung entstehen. Ferner übernimmt HTV keinerlei Kosten oder Gebühren, die mit der Benutzung dieser Räume oder des Inventars einhergehen, wie z.B. Mietkosten, Entsorgungskosten, Energiekosten, Reinigungskosten, Reparaturkosten, Getränkekostenpauschalen, Ausschankkosten, Sperrzeitverkürzungen, fremde Personalkosten oder ähnliches. Außerdem haftet HTV nicht für Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtung, Inventar oder dergleichen, es sei denn, dass Mitarbeiter von HTV für die Beschädigung verantwortlich sind. Die vorgeworfene Beschädigung muss sofort der Geschäftsleitung von HTV mitgeteilt werden. Die Beweislast obliegt dem VA.

 

6. HTV kommt nicht für von HTV verursachte Schäden, Schadensersatzansprüche oder verursachte Vertragsstrafen auf, die aufgrund von Verstößen gegen Vertragsbestimmungen oder Auflagen gültiger, zwischen dem VA und einer dritten Partei, geschlossener Verträge geltend gemacht werden, wenn HTV nicht zuvor über den Inhalt des Vertrages bzw. der zu beachtenden Auflagen vom VA in Kenntnis gesetzt wurde. HTV haftet in diesem Falle nur bei grober Fahrlässigkeit.

 

 7.Kommissionsgeschäfte, für die HTV nur als Vermittler tätig wird, insbesondere für Leistungen im Künstler- und Animationsservice, im Foto- und Videoservice, im Miet- und Verleihservice und im Tagungs-Komplett-Service, entbinden HTV von jeder Haftung und Verantwortung aus diesen Aufträgen oder Auftragsteilen gegenüber dem VA, sofern HTV nicht selbst als Vertragspartner auftritt und dies schriftlich vereinbart wurde. Der rechtswirksame Vertrag/Teilvertrag kommt zwischen dem jeweiligen Leistungserbringer (Künstler, Animateur, Fotograf usw.) und dem VA zustande,. Alle Ansprüche des VA aus erteilten Aufträgen dieser Art richten sich gegen den jeweiligen Leistungserbringer und sind von diesem einzufordern. Außerdem übernimmt HTV keinerlei Haftung oder Verantwortung für von anderen Leistungserbringern verursachte Schäden oder Mängel, gleich welcher Art. Schade erbracht von Gästen der VA die nicht auffindbar oder zahlungsfahig sind, haftet der VA .

 

8. HTV  ist berechtigt, wenn ein Vorstellungs/Beratungs Gespräch statt gefunden hatt 75,-€ zu berechnen bei ein nicht zustanden kommenden Vertragsabschlusses.

 

§ 3 Stornierung und Reduzierung von Aufträgen, Entschädigungsstaffel, Kommissionsgeschäft,

Rücktritt vom Vertrag

 

1. Bei seitens des VA vorgenommenen Stornierungen oder Reduzierungen bereits erteilter Aufträge/Reservierungen, die durch HTV selbst erbracht werden, ist HTV berechtigt Vertragserfüllung bzw. Entschädigung vom VA zu fordern. Ist ein Vertrag nicht erfüllt worden, steht HTV folgende Entschädigung in Euro zu:

bis 5 Monaten vor Veranstaltungstag: 10 % des Auftragswertes;

bis 3 Monaten vor Veranstaltungstag: 30 % des Auftragswertes;

bis 1 Monat vor Veranstaltungstag: 50 % des Auftragswertes;

bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Auftragswertes.

Eine Stornierung oder Reduzierung von Aufträgen/Reservierungen innerhalb 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ist nicht möglich und zieht den vollen Rechnungspreis abzüglich der eingesparten Aufwendungen und Auslagen nach sich. Außer der Entschädigung schuldet der VA, HTV eine angemessene Verwaltungsgebühr in höhe von 25,- Euro, zur Bearbeitung der Stornierung oder Reduzierung. Dem VA bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle vorbehalten.

 

2. Wurde noch kein vollständiger Auftrag erteilt, an dessen Umsatzvolumen sich HTV zur Entschädigungsberechnung orientieren könnte, z.B. bei bloßen Termin- oder Raumreservierungen, so ist HTV berechtigt je Person der geplanten Reservierung einen Mindestverzehr von 25,00 Euro netto anzusetzen. Die bis zum Stornierungsdatum jedoch fix gebuchten Leistungen werden je nach Vertrag voll in Rechnung gestellt bzw. gemäß unter §3 Abs. 1 genannter Entschädigungsstaffel abgerechnet. Dem VA bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle vorbehalten.

 

3. Für Fremdleistungen wie Drucksachen, Künstlerbuchungen, Fotografen- und Videofilmer oder andere Kommissionsgeschäfte, für die HTV nur kommissarisch als Vermittler tätig wird, gelten, sofern nicht anders vereinbart, gegebenenfalls andere Verträge zwischen VA und Leistungserbringer mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Ist jedoch HTV der Vertragspartner gelten die kommissarisch vermittelten Leistungen von HTV bereits ab Auftragserteilung als verbindlich bestellt und ziehen die volle Rechnungssumme nach sich. Aus technischen Gründen bleiben HTV insbesondere bei Druckerzeugnissen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Auftragsmenge vorbehalten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem VA vorbehalten.

 

4. Hat HTV begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom VA in Auftrag gegebene Veranstaltung oder Reservierung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von HTV zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, ist HTV zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadensersatzes berechtigt.

 

5. Ebenfalls ist HTV zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung oder Schadensersatzes berechtigt, wenn HTV über Ziele der VA/Gäste, Zweck oder Art der Veranstaltung arglistig getäuscht wurde.

 

6. Tritt HTV unter denen in §3 Abs. 4 und 5 genannten Gründen vom Vertrag zurück, so hat der VA an HTV eine Entschädigung in Höhe der unter §3 Abs. 1 genannten Entschädigungsstaffel zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt auch hier vorbehalten.

 

§ 4 Fund- und Wertsachen, Post- und Warensendungen

 

1. Für in Veranstaltungsräumen zurückgebliebene Wertsachen und Garderobe übernimmt HTV keinerlei Haftung, es sei denn, dass HTV rechtlich dazu verpflichtet wäre.

 

2. Zu Händen vom VA oder dessen Gästen bestimmte Nachrichten, Post-, Waren- oder Wertsendungen werden von HTV zur Abholung aufbewahrt. Auf Wunsch werden dieselben auch auf Gefahr und Kosten des VAs nachgesandt. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung, Beschädigung oder andere Nachteile übernimmt HTV nur für vorsätzliches Handeln.

 

§ 5 Reklamationen, Nachbesserung, Gewährleistung:

 

1. Reklamationen an Lieferungen und Leistungen von HTV müssen vom VA in jedem Falle am Veranstaltungstag ausdrücklich der Geschäftsleitung von HTV oder deren Bevollmächtigten mitgeteilt werden. HTV behält sich ein Recht auf einmalige Nachbesserung vor. Der VA hat in keinem Falle ein Recht auf eigenmächtige Preisminderung. Gutschriften können nur auf dem Wege der berechtigten Mängelrüge erwirkt werden.

 

2. Reklamationen an Kommissionsgeschäften (§2 Abs. 7), für die HTV nur als Vermittler tätig ist oder wurde, müssen vom VA in jedem Falle mit dem jeweiligen Leistungserbringer abgewickelt werden. HT haftet auf keinen Fall für von im Kommissionsgeschäft vermittelte Leistungen und/oder deren eventuelle Mängel. Außerdem übernimmt HTV keinerlei Haftung oder Verantwortung für von anderen Leistungserbringern verursachte Schäden oder Mängel, gleich welcher Art.

 

3. Mängelrügen gegenüber HTV können nur dann anerkannt werden, wenn die Geschäftsleitung oder deren Bevollmächtigte von HTV gemäß §5 Abs. 1 am Veranstaltungstag davon in Kenntnis gesetzt und HTV das einmalige Recht auf Nachbesserung eingeräumt wurde. Diese Mängelrügen sind innerhalb zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich als solche an die Geschäftsleitung von HTV zu richten (Ausschlussfrist). Die Beweislast obliegt dem VA. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung und berechtigter Mängelrüge leistet HTV die Gutschrift eines angemessenen Betrages in Geld.

 

4. Soweit HTV nicht rechtlich verpflichtet ist, sind weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere Schadensersatz o.ä., ausgeschlossen, es sei denn, dass HTV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

 

5. Alle Gewährleistungsansprüche gegen HTV verjähren in sechs Monaten nach dem Beginn des Veranstaltungstages.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen:

 

1. Der Rechnungsbetrag ist 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, soweit keine anderen Zahlungsbedingungenen schriftlich mit HTV vereinbart worden sind. Für Kommissionsgeschäfte gilt der jeweilige Vertrag zwischen VA und Leistungserbringer.

 

2. Der VA kommt mit der Überschreitung des Zahlungstermins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch HTV bedarf. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist HTV berechtigt ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungsverzuges pro Monat, zu verlangen.

 

3. Neben den Verzugszinsen schuldet der VA HTV eine angemessene Verwaltungsgebühr für jedes Mahnschreiben. Er hat ferner alle Kosten im Zusammenhang mit Rücklastschriften zu tragen, es sei denn, die Ursache der Rücklastschrift liegt ausschließlich bei HTV.

 

§ 8 Rechtsbestimmungen:

 

1. Gerichtsstand ist Stade. Weiterführende Gerichtsstände stehen zur Wahl von HTV.

 

2. Es gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Internationales Recht findet keine Anwendung.

 

§ 9 Schlussbestimmung:

 

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihren wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommender wirksamer Regelung.

 

§ 10.  Zahlungen möglichkeiten

 

1. Auf rechnung (innerhalb 7 Tagen per Überweisung)

 

2. Vorkasse  ( spätentens 7 Tagen vor der veranstaltung)

 

3. Bar/Cash ( Direct nach der Aufbau)

 

4.PayPal ( Könnte noch Paypal gebühr dazu kommen)

 

5. Ec Cash, Visa, Maestro, Vpay ( Sumsup EC Gerät)

eccash

 

 6. Zahlungen 3 - 5 finden in der Regel spätenstens direct nach der Aufbau statt oder nach Absprache.

 

Aktualisiert am 01.01.2023. Gültig bis 31.12.2023