Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Veranstaltungsvertrag der Firma ,
HTV DJ Service. § 1 Grundlage,
Anerkennung, Vertrag:
1. Allen Angeboten, und Leistungen der Firma HTV DJ Service
, nachfolgend HTV
genannt, liegen ausschließlich diese AGB
zugrunde. Abweichende Bedingungen des Veranstalters/Kunden,
nachfolgend VA genannt, gelten nicht, auch dann nicht, wenn HTV nicht
ausdrücklich diesen widersprochen hat.
2. Mit seinem mündlichen oder fernmündlichen Auftrag bzw. durch
Unterschrift auf dem entsprechenden Auftragsformblatt oder durch
schriftliche Beauftragung erkennt der VA diese AGB an. Schriftliche
Auftragsbestätigungen durch HTV sind nicht erforderlich.
3. Der Veranstaltungsvertrag ist an keine bestimmte Form gebunden, das
heißt, dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen
werden. Ein Antrag an HTV gilt mit der Zusage/Entgegennähme von HTV bzw.
seinen Bevollmächtigten als verbindlich geschlossen. Der Vertrag
verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages,
gleichgültig auf welche Dauer er abgeschlossen wurde. Gültige Verträge
können nur im gegenseitigen Einvernehmen oder nach Maßgabe von § 3
gelöst werden. §
2 Preise, Deposit,
Produkthaftung, GEMA, Haftungsausschlüsse:
1. Alle Preisangaben gelten laut zuletzt gültiger Preisliste.
Preisänderungen aufgrund größerer Beschaffungspreisschwankungen bleiben
HTV vorbehalten, werden aber zuvor schriftlich angekündigt und können
auch zugunsten des VAs ausfallen. Das gesamte Angebot ist freibleibend.
Mündliche, insbesondere fernmündliche Auskünfte und Preisangaben sind
unverbindlich und bedürfen der Schriftform. Alle Preise sind
Nettopreise. Die Preisangaben beziehen sich immer auf Euro und sind
dementsprechend deklariert. Überschreitet der Zeitraum zwischen
Vertragsabschluß und Leistungserstellung 120 Kalendertage, so behält HTV
sich das Recht vor, angemessene Preiserhöhungen mit vorheriger
Ankündigung vorzunehmen. (§11, AGB-Gesetz)
2. HTV ist berechtigt vom VA zur Sicherung des Auftrages einen
angemessenen Betrag in Vorleistung (Deposit) zu fordern. Eventuell
geleistete Deposits werden bei Rechnungsstellung gutgeschrieben. Werden
von HTV geforderte Deposits nicht bis zum angegebenen Termin erfüllt, so
entbindet dies HTV unmittelbar von allen getroffenen Vereinbarungen.
Zudem hat der VA für diesen Fall den entstandenen Schaden an HT gemäß
der Schadensstaffel in §3 Abs. 1 zu erstatten. Der Nachweis eines
geringeren Schadens bleibt dem VA vorbehalten.
3. Wird HTV vom VA beauftragt und bringt der VA oder seine Gäste
zusätzlich eigene Speisen, Getränke oder dergleichen in die
Veranstaltung mit ein, haftet der VA auch für den ordnungsgemäßen
Zustand und die ordnungsgemäße Lagerung der eingebrachten Produkte. Eine
Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz geht in diesem Falle auf den VA
über. HTV ist berechtigt zur Beweissicherung jeweils eine Probe der
eingebrachten Produkte zu entnehmen.
4. Veranstaltungen, die der Anmelde- und Genehmigungspflicht zur GEMA
(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte) und/oder der Vergnügungssteuer und/oder anderen
Behörden und Ämtern unterliegen, jedoch nicht auf eigene Rechnungen bzw.
im eigenen Namen von HTV durchgeführt werden, sind durch den VA selbst
bei den zuständigen Stellen ordnungsgemäß anzumelden und die anfallenden
Gebühren zu entrichten. HTV haftet in keinem Falle für etwaige
Nachforderungen, Kosten, Zuschläge oder Gebühren.
5. HTV haftet nicht für Kosten jeglicher Art, die durch die Benutzung vom
VA angemieteter oder HTV zur Verfügung gestellter Hallen, Räumlichkeiten,
Veranstaltungsräume, Küchen, Lagerräume, Kühlhäuser, Kühlschränke,
Tiefkühlmöglichkeiten, Theken, Küchen- und Servierausstattung und
sonstiger Ausrüstung oder Ausstattung entstehen. Ferner übernimmt HTV
keinerlei Kosten oder Gebühren, die mit der Benutzung dieser Räume oder
des Inventars einhergehen, wie z.B. Mietkosten, Entsorgungskosten,
Energiekosten, Reinigungskosten, Reparaturkosten,
Getränkekostenpauschalen, Ausschankkosten, Sperrzeitverkürzungen, fremde
Personalkosten oder ähnliches. Außerdem haftet HTV nicht für
Beschädigungen an Gebäuden, Einrichtung, Inventar oder dergleichen, es
sei denn, dass Mitarbeiter von HTV für die Beschädigung verantwortlich
sind. Die vorgeworfene Beschädigung muss sofort der Geschäftsleitung von
HTV mitgeteilt werden. Die Beweislast obliegt dem VA.
6. HTV kommt nicht für von HTV verursachte Schäden, Schadensersatzansprüche oder verursachte Vertragsstrafen auf, die aufgrund von Verstößen gegen Vertragsbestimmungen oder Auflagen gültiger, zwischen dem VA und einer dritten Partei, geschlossener Verträge geltend gemacht werden, wenn HTV nicht zuvor über den Inhalt des Vertrages bzw. der zu beachtenden Auflagen vom VA in Kenntnis gesetzt wurde. HTV haftet in diesem Falle nur bei grober Fahrlässigkeit.
7.Kommissionsgeschäfte, für die HTV nur als Vermittler tätig wird,
insbesondere für Leistungen im Künstler- und Animationsservice, im Foto-
und Videoservice, im Miet- und Verleihservice und im
Tagungs-Komplett-Service, entbinden HTV von jeder Haftung und
Verantwortung aus diesen Aufträgen oder Auftragsteilen gegenüber dem VA,
sofern HTV nicht selbst als Vertragspartner auftritt und dies schriftlich
vereinbart wurde. Der rechtswirksame Vertrag/Teilvertrag kommt zwischen
dem jeweiligen Leistungserbringer (Künstler, Animateur, Fotograf usw.)
und dem VA zustande,. Alle Ansprüche des VA aus erteilten Aufträgen
dieser Art richten sich gegen den jeweiligen Leistungserbringer und sind
von diesem einzufordern. Außerdem übernimmt HTV keinerlei Haftung oder
Verantwortung für von anderen Leistungserbringern verursachte Schäden
oder Mängel, gleich welcher Art. Schade erbracht von Gästen der VA
die nicht auffindbar oder zahlungsfahig sind, haftet der VA
§
3 Stornierung und
Reduzierung von Aufträgen, Entschädigungsstaffel, Kommissionsgeschäft, Rücktritt vom
Vertrag
1. Bei seitens des VA vorgenommenen Stornierungen oder Reduzierungen
bereits erteilter Aufträge/Reservierungen, die durch HTV selbst erbracht werden, ist
HTV
berechtigt Vertragserfüllung bzw. Entschädigung vom VA zu fordern. Ist
ein Vertrag nicht erfüllt worden, steht HTV folgende Entschädigung in
Euro zu:
bis 5 Monaten vor Veranstaltungstag: 10 % des Auftragswertes;
bis 3 Monaten vor Veranstaltungstag: 30 % des Auftragswertes;
bis 1 Monat vor Veranstaltungstag: 50 % des Auftragswertes;
bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des Auftragswertes.
Eine Stornierung oder Reduzierung von Aufträgen/Reservierungen innerhalb 48 Stunden vor
Veranstaltungsbeginn ist nicht möglich und zieht den vollen
Rechnungspreis abzüglich der eingesparten Aufwendungen und Auslagen nach
sich. Außer der Entschädigung schuldet der VA, HTV eine angemessene
Verwaltungsgebühr in höhe von 25,- Euro, zur Bearbeitung der Stornierung oder Reduzierung. Dem
VA bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle
vorbehalten.
2. Wurde noch kein vollständiger Auftrag erteilt, an dessen
Umsatzvolumen sich HTV zur Entschädigungsberechnung orientieren könnte,
z.B. bei bloßen Termin- oder Raumreservierungen, so ist HTV berechtigt je
Person der geplanten Reservierung einen Mindestverzehr von 25,00 Euro
netto anzusetzen. Die bis zum Stornierungsdatum jedoch fix gebuchten
Leistungen werden je nach Vertrag voll in Rechnung gestellt bzw. gemäß
unter §3 Abs. 1 genannter Entschädigungsstaffel abgerechnet. Dem VA
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens in jedem Falle
vorbehalten.
3. Für Fremdleistungen wie Drucksachen, Künstlerbuchungen, Fotografen-
und Videofilmer oder andere Kommissionsgeschäfte, für die HTV nur
kommissarisch als Vermittler tätig wird, gelten, sofern nicht anders
vereinbart, gegebenenfalls andere Verträge zwischen VA und
Leistungserbringer mit entsprechenden Rechten und Pflichten. Ist jedoch
HTV der Vertragspartner gelten die kommissarisch vermittelten Leistungen
von HTV bereits ab Auftragserteilung als verbindlich bestellt und ziehen
die volle Rechnungssumme nach sich. Aus technischen Gründen bleiben HTV
insbesondere bei Druckerzeugnissen Mehr- oder Minderlieferungen von bis
zu 10 % der Auftragsmenge vorbehalten. Der Nachweis eines geringeren
Schadens bleibt dem VA vorbehalten.
4. Hat HTV begründeten Anlass zu der Annahme, dass die vom VA in Auftrag
gegebene Veranstaltung oder Reservierung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von HTV zu gefährden droht,
sowie im Falle höherer Gewalt, ist HTV zum fristlosen Rücktritt vom
Veranstaltungs- oder Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung
oder Schadensersatzes berechtigt.
5. Ebenfalls ist HTV zum fristlosen Rücktritt vom Veranstaltungs- oder
Reservierungsvertrag unter Ausschluss jeder Haftung oder
Schadensersatzes berechtigt, wenn HTV über Ziele der VA/Gäste, Zweck oder
Art der Veranstaltung arglistig getäuscht wurde.
6. Tritt HTV unter denen in §3 Abs. 4 und 5 genannten Gründen vom Vertrag
zurück, so hat der VA an HTV eine Entschädigung in Höhe der unter §3 Abs.
1 genannten Entschädigungsstaffel zu zahlen. Der Nachweis eines
geringeren Schadens bleibt auch hier vorbehalten.
§
4 Fund- und
Wertsachen, Post- und Warensendungen
1. Für in Veranstaltungsräumen zurückgebliebene Wertsachen und Garderobe
übernimmt HTV keinerlei Haftung, es sei denn, dass HTV rechtlich dazu
verpflichtet wäre.
2. Zu Händen vom VA oder dessen Gästen bestimmte Nachrichten, Post-,
Waren- oder Wertsendungen werden von HTV zur Abholung aufbewahrt. Auf
Wunsch werden dieselben auch auf Gefahr und Kosten des VAs nachgesandt.
Eine Haftung für Verlust, Verzögerung, Beschädigung oder andere
Nachteile übernimmt HTV nur für vorsätzliches Handeln.
§
5 Reklamationen,
Nachbesserung, Gewährleistung:
1. Reklamationen an Lieferungen und Leistungen von
HTV müssen vom VA in
jedem Falle am Veranstaltungstag ausdrücklich der Geschäftsleitung von
HTV oder deren Bevollmächtigten mitgeteilt werden. HTV behält sich ein
Recht auf einmalige Nachbesserung vor. Der VA hat in keinem Falle ein
Recht auf eigenmächtige Preisminderung. Gutschriften können nur auf dem
Wege der berechtigten Mängelrüge erwirkt werden.
2. Reklamationen an Kommissionsgeschäften (§2 Abs. 7), für die HTV nur
als Vermittler tätig ist oder wurde, müssen vom VA in jedem Falle mit
dem jeweiligen Leistungserbringer abgewickelt werden. HT haftet auf
keinen Fall für von im Kommissionsgeschäft vermittelte Leistungen
und/oder deren eventuelle Mängel. Außerdem übernimmt HTV keinerlei
Haftung oder Verantwortung für von anderen Leistungserbringern
verursachte Schäden oder Mängel, gleich welcher Art.
3. Mängelrügen gegenüber HTV können nur dann anerkannt werden, wenn die
Geschäftsleitung oder deren Bevollmächtigte von HTV gemäß §5 Abs. 1 am
Veranstaltungstag davon in Kenntnis gesetzt und HTV das einmalige Recht
auf Nachbesserung eingeräumt wurde. Diese Mängelrügen sind innerhalb
zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich als solche an die
Geschäftsleitung von HTV zu richten (Ausschlussfrist). Die Beweislast
obliegt dem VA. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung und berechtigter
Mängelrüge leistet HTV die Gutschrift eines angemessenen Betrages in
Geld.
4. Soweit HTV nicht rechtlich verpflichtet ist, sind weitergehende
Haftungsansprüche, insbesondere Schadensersatz o.ä., ausgeschlossen, es
sei denn, dass HTV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
5. Alle Gewährleistungsansprüche gegen HTV verjähren in sechs Monaten
nach dem Beginn des Veranstaltungstages.
§
6
Zahlungsbedingungen:
1. Der Rechnungsbetrag ist 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne
Abzug fällig, soweit keine anderen Zahlungsbedingungenen schriftlich mit
HTV vereinbart worden sind. Für Kommissionsgeschäfte gilt der jeweilige
Vertrag zwischen VA und Leistungserbringer.
2. Der VA kommt mit der Überschreitung des Zahlungstermins in Verzug,
ohne dass es einer Mahnung durch HTV bedarf. Bei nicht fristgerechter
Zahlung ist HTV berechtigt ab Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von
zwei Prozent über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungsverzuges
pro Monat, zu verlangen.
3. Neben den Verzugszinsen schuldet der VA HTV eine angemessene
Verwaltungsgebühr für jedes Mahnschreiben. Er hat ferner alle Kosten im
Zusammenhang mit Rücklastschriften zu tragen, es sei denn, die Ursache
der Rücklastschrift liegt ausschließlich bei HTV. § 8
Rechtsbestimmungen:
1. Gerichtsstand ist Stade. Weiterführende
Gerichtsstände stehen zur Wahl von HTV.
2. Es gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Internationales Recht
findet keine Anwendung.
§ 9
Schlussbestimmung:
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihren wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommender wirksamer Regelung.
§ 10. Zahlungen möglichkeiten
1. Auf rechnung (innerhalb 7 Tagen per Überweisung)
2. Vorkasse ( spätentens 7 Tagen vor der veranstaltung)
3. Bar/Cash ( Direct nach der Aufbau)
4.PayPal ( Könnte noch Paypal gebühr dazu kommen)
5. Ec Cash, Visa, Maestro, Vpay ( Sumsup EC Gerät)
6. Zahlungen 3 - 5 finden in der Regel spätenstens direct nach der Aufbau statt oder nach Absprache.
Aktualisiert am 01.01.2023. |